Ein Autohändler ist nun auch vor dem BGH mit seinem Versuch gescheitert, eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe abzuwenden, bzw. eine Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen zu müssen. Es ging allerdings nicht um das Kerngeschäft der DUH, also Maßnahmen einzuklagen, die zur Luftreinheit führen können, sondern um einen anderen Bereich der DUH-Arbeit: Das Wettbewerbsrecht. Die DUH tritt vielfach auch als Abmahn-Verein gegenüber Autohändlern auf. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob dies rechtsmissbräuchlich sei.
Die DUH hatte dem Händler vorgeworfen, beim Autoverkauf nicht ausreichend genug auf den Schadstoffausstoß seiner Fahrzeuge hinzuweisen. Der Händler versprach, es niemals wieder zu tun, weigerte sich aber, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, was im Wiederholungsfall zu drastischen Strafgeldern geführt hätte.
Die DUH klagte ihr Recht auf Unterzeichnung einer wirksamen Erklärung erfolgreich ein, Der Händer hatte das Argument der "Rechtsmissbräuchlichkeit" ins Feld geführt. Dies greift, wenn Abmahnungen z.B. nur dazu dienen, andere Geschäftszwecke des Abmahnenden zu finanzieren. Der BGH entschied, das die DUH abmahnen darf, dies auch in hoher Zahl, wenn wirklich Fehlverhalten vorliegt. Ob damit die anderen Bereiche der DUH mitfinanziert würden, spiele keine Rolle, weil auch die Abmahnungen Geschäftszweck sind und diese nicht unterlassen werden müssten, nur weil man damit Geld verdient.