Mit einem sehr eindeutigen und wohl auch in Zukunft rechtsprägenden Hinweisbeschluss hat das OLG Köln die Chancen einer Berufung der Volkswagen AG gegen ein verbraucherfreundliches Urteil des LG Bonn bewertet.
Im Verfahren zum Aktenzeichen OLG Köln 27 U 14/19 testiert das Gericht, dass schon mit dem Inverkehrbringen einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware eine Kundentäuschung vorliege, denn ein durchschnittlicher Kunde dürfe erwarten, dass ein bestelltes und bezahltes Auto zulassungsfähig ist und die erforderliche Zulassungsfähigkeit nicht erschwindelt wurde durch Täuschungen und Manipulationen.
Zudem wäre der Schaden schon durch den Erwerb des manipulierten Q5 entstanden. Eine durchgeführte Rückrufaktion mache den Schaden nicht ungeschehen, da die Beklagte nicht nachweisen könne, dass durch das Software-Update keine weiteren negativen Auswirkungen ausgelöst würden. Udo Schmallenberg von verbraucherschtz.tv: „Die Foren sind voll von Beiträgen, die über Updatefolgen berichten!“
Alles in allem erkennt das OLG die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach §826 und den sich daraus ableitenden erweiterten Zinsanspruch und den Anspruch auf Übernahme der vorgerichtlich angelaufenen Rechtsanwaltskosten mit einer sogenannten 1,8-er Gebühr.
Das Gericht kündigt an, in einem etwaigen Urteil diesen Zinsanspruch durch eine Pauschale abzugelten. Wie andere Gerichte auch nimmt das OLG Köln für Dieselfahrzeuge eine Mindestlaufleistung von 300.000 Kilometern an, was Einfluss auf die Bemessung des Nutzugsentgeltes hat, das dem Konzern leider auch in diesem Fall von der vorhergehenden Instanz zugesprochen wurde.
Konkret bedeutet das bestehende LG-Urteil, dass dem Eigentümer eines 2011 erworbenen Audi Q5 die Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Nutzungsentgeltes zusteht, also insgesamt eine Summe in Höhe von rund 14.000 Euro, der aber noch 5 % Zinsen seit 2011 zugerechnet werden. Dies ergibt in Summe einen Schadensersatz, der weit höher liegt als der Gebrauchtwagenwert des Fahrzeugs. Zudem bekommt der Kläger die Anwaltskosten der außergerichtlichen Bemühungen um Schadensersatz erstattet.
Für die Anwälte der IG Dieselskandal ist das Bonner Urteil und der Kölner Hinweisbeschluss deutliches Indiz dafür, dass ich die Rechtsprechung in Deutschland weiter positiv entwickelt.
Der Fall habe zwar direkt nur Auswirkungen auf die EA189-Sachen, strahle aber ganz erheblich auf alle anderen Klagen ab, bei denen ein Rückruf vorliegt und die Feststellung des Kraftfahrtbundesamtes, dass es sich bei den Abschaltvorrichtungen um unzulässige Manipulationen handelt oder es Zugeständnisse seitens der Hersteller gibt.
Betroffen davor wären die komplette Audi-6-Zylinderfamilie inkl. Porsche und VW Touareg, sämtliche Mercedes 4- und 6-Zylinder aller Schadstoffklassen sowie – unter Vorbehalt – der EA288-Motor zumindest im T6 sowie die derzeit zurückgerufenen Opel.
Maßnahmen wie das „Thermische Fenster“ oder Software, die Laborbedingungen erkennt, lösen zweifelsfrei einen erweiterten Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus.
Die Anwälte der IG Dieselskandal stehen für eine kostenlose Erstberatung und eine Prüfung der Rechtsschutzversicherung allen Betroffenen zur Verfügung.