Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai über die Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen den Volkswagenkonzern zu entscheiden. Es geht im Verfahren VI ZR 252/19 aber um viel mehr als um die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern weitergehend auch darum, ob VW im Fall einer Verurteilung eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zusteht. Viele Landgerichte nehmen bislang diesen Abzug vor, die BGH-Entscheidung könnte “Vollen Schadensersatz” bedeuten, also die Auszahlung des kompletten Kaufpreises.
Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Der anfängliche Kilometerstand betrug 20.000 km.
Der BGH wird sich mit der Existenz der Abschaltvorrichtung nicht lange befassen, da dieser Vorwurf von VW ja bereits im September 2015 eingeräumt wurde.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil unter anderem in der NJW 2019, 2237 ff. veröffentlicht ist, unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.
Zum Aktenzeichen VI ZR 252/19 geht es um die Rechtsnorm ist § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Die Kooperationsanwälte der IG Dieselskandal sind der Meinung, dass diese Rechtsnorm keinesfalls einen Abzug für die gefahrenen Kilometer rechtfertigt.