Der BGH stand vor einer wichtigen Entscheidung, als es am 5. Mai 2020 in einem Kräftemessen zwischen Konzerninteressen und Verbraucherschutz darum ging, ob das Handel von VW im Abgasskandal als sittenwidrige Schädigung nach Paragraf 826 zu bewerten ist, und ob geschädigte Verbraucher sich den Nutzungsersatz anrechnen lassen müssen.
Am 25. Mai wurde das Urteil offiziell verkündet:: Nach dem BGH-Urteil VI ZR 252/19 ist VW ist im Abgasskandal höchstoffiziell und höchstrichterlich und endgültig ausgeurteilt grundsätzlich schadensersatzpflichtig
Über Jahre und in zahlreichen Verfahren behauptete VW im Abgasskandal, dass den Käufern der von den Abgasmanipulationen betroffenen Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 kein Schaden entstanden sei. Dass der Autobauer diese Meinung ziemlich exklusiv hat, hat ihm nun der Bundesgerichtshof bescheinigt. Der BGH verurteilte VW am 25. Mai 2020 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz (Az.: VI ZR 252/19).
Die Entscheidung aus Karlsruhe vom 25. Mai 2020 kam nicht überraschend. Schon in der mündlichen Verhandlung vor rund drei Wochen hatte der BGH in seiner vorläufigen Rechtsauffassung deutlich zu erkennen gegeben, dass ihn die Argumente von VW nicht überzeugen und er dem Kläger wohl Schadensersatz zusprechen wird. An dieser Einstellung hat sich nichts mehr geändert. VW ist im Abgasskandal schadensersatzpflichtig, so der BGH.
Der Entscheidung des BGH lag die Klage eines Mannes zu Grunde, der 2014 einen VW Sharan mit dem Motor EA 189 als Gebrauchtwagen gekauft hatte. Nachdem der Abgasskandal im Herbst 2015 aufflog, fühlte er sich getäuscht und machte Schadensersatzansprüche geltend.
Das OLG Koblenz sprach ihm auch Schadensersatz zu. VW habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und müsse ihm daher gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer dürfe der Konzern allerdings eine Nutzungsentschädigung abziehen.
Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt. Der BGH bestätigte nun aber die Entscheidung des OLG Koblenz im Wesentlichen. Durch die Abgasmanipulationen habe VW den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, so die Karlsruher Richter. Dieses sittenwidrige Verhalten von VW komme einer arglistigen Täuschung gleich und habe den Kläger auch zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst. Diesem sei schon mit Abschluss eines Kaufvertrags der Schaden entstanden. Daher könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Da er aber auch nicht besser gestellt werden darf als er ohne den ungewollten Vertragsabschluss stünde, muss er sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, führte der BGH aus.
Das Urteil des BGH wird wegweisend für die rund 60.000 Verfahren sein, die im Dieselskandal noch zu Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 anhängig sind. „Die Gerichte werden sich an der verbraucherfreundlichen Entscheidung des BGH orientieren“, so Rechtsanwältin Bauer.
Die erfahrene Rechtsanwältin geht davon aus, dass das Urteil auch Strahlkraft auf weitere Verfahren im Abgasskandal haben wird, bei denen es nicht um Fahrzeuge mit dem Motor EA 189, sondern auch um Pkw mit 3-Liter-Motoren des Typs EA 897 oder mit dem Nachfolgemotor EA 288 geht. Zudem sind neben VW auch andere Hersteller wie Daimler oder BMW unter Druck geraten, als die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston deutlich gemacht hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für illegal hält, wenn sie im realen Straßenverkehr für einen höheren Emissionsausstoß sorgen. „Damit wären beispielsweise auch die sog. Thermofenster, die in vielen Dieselfahrzeugen verschiedener Hersteller zum Einsatz kommen, unzulässige Abschalteinrichtungen. Dementsprechend können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwältin Bauer.
Ein Wehmutstropfen: Leider ist für Verbraucher das Thema "Nutzungsentgelt" vom Tisch, denn für deutsche Autobauer ist das Aktenzeichen VI ZR 252/19 ein Wink des Schicksals. Eine BGH-Entscheidung zum Nutzungsersatz wäre maßgeblich für die Wirtschaftlichkeit von Klagen auf Rückgabe älterer Fahrzeuge.Verbraucher müssen sich leider den Abzug des Nutzungsersatzes gefallen lassen und den um diesen Posten geminderten Schadensersatz akzeptieren.
Der Kläger hatte am 10. Januar 2014 zum Preis von 31.490 Euro einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDl match gekauft. Das Auto ist mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet. Dass die Abgasanalage manipuliert wurde ist derweil unstrittig, entschieden werde musste höchstrichterlich nur noch darüber, ob diese Manipulationen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt.
Im bisherigen Prozessverlauf hatte das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil unter anderem in der NJW 2019, 2237 ff. veröffentlicht ist, unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs (Nutzungsentgelt) hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt..
Vorinstanzen:
Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 5. Oktober 2018 – 2 O 250/17
Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18
In einer ersten Stellungnahme hat der BGH angedeutet, die sittenwidrige Schädigung zu bestätigen und festgestellt, dass der Kläger sich die bisherige Nutzung enrechnen lassen muss.
Nutzungsersatz berechnen
Verbraucher X. hat 2011 einen VW T5 California zum Preis von 70.000 Euro gekauft und damit 300.000 Kilometer gefahren. Er hat einen unverjährten Schadensersatzanspruch, da er sich auf aufgrund aktuell üblicher Rechtsprechung auf § 826 BGB berufen kann und die Rückerstattung des Kaufpreises erwarten darf. VW kann ihm aber Nutzungsersatz in Höhe von 70.000 Euro abziehen (35.000 Euro bei 150.000 km) – Eine Klage ist beinahe sinnlos – abhängig vom Kilometerstand. Zur berechnung: Es gibt eine Formel, die aber recht kompliziert ist. Einfacher ist es einfach zu berechnen, wie viele - in Prozent - von 300.000 möglichen Kilometerrn man schon abgefahren hat und diesen Prozentsatz dann vom Kaufpreis abzuziehen.