Die nachfolgenden Zeilen waren aktuell bis zum 31. Dezember 2019. Lesen Sie hier aktuelle Informationen zum Verjährungsfrist-Termin 31. Dezember 2019.
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Verjährungsinformationen zum 31. Dezember 2018
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Volkswagen AG zum 31.12.2018 trifft alle, die einen VW, Audi, Seat oder Skoda mit EA189-Motor besitzen oder besessen haben. Es gibt drei Möglichkeiten, diese Verjährung zu hemmen: Zum einen die Klage gegen die Volkswagen AG, dann die Teilnahme am Musterverfahren der Verbraucherzentrale und schließlich das Verfahren über eine anerkannte Gütestelle. Alle drei Varianten haben eins gemeinsam: Betroffene müssen spätestens bis zum 31.12.2018 "zu Potte" kommen.
Wer bereits heute die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung hat, oder willens und in der finanziellen Lage ist, ein Verfahren selbst zu finanzieren, der sollte bis zum Jahresende durch einen Anwalt Klage erheben lassen gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Wem die finanziellen Mittel fehlen, der sollte am Musterverfahren teilnehmen und sich vor dem 31.12.2018 in das Klageregister des Bundesamtes für Justiz eintragen - das ist kostenlos.
Wer sich unschlüssig ist, der sollte mit Hilfe einer anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen. Dazu reicht es, wenn bis zum 31. Dezember 2018 ein entsprechendes Güteverfahren eingeleitet wird. Dadurch wird die Verjährung gehemmt und es bleibt Zeit, z.B. um die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen.
Andere Dieselfahrzeuge weiterer Hersteller sind von der Verjährung übrigens nicht betroffen. Hier können Ansprüche zumindest das komplette Jahr 2019 hindurch durchgesetzt werden.
Es gibt weiterhin begründeten Anlass, den Ablauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2018 in Frage zu stellen. Viele Juristen - auch die Kooperationsanwälte der IG Dieselskandal - gehen davon aus, dass durch die Zahlreichen neuen Erkenntnisse neue Fristen gesetzt wurden. Z.B. hat sich die Verantwortlichkeit der VW-Manager erst spät im Jahr 2015 mit Konkretisierungen bis zum Jahr 2017 herausgestellt. Da gegen diesen Personenkreis auch Schadensersatzansprüche gestellt werden können wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kann auch davon ausgegangen werden, dass die Verjährung erst zum 31.12.2019 oder zum 31.12.2020 ansteht.
Verjährungsinformationen zum 31. Dezember 2019
Zum Jahrsende 2019 verjähren wieder verschiedenste Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere für Opfer des Dieselskandals könnte das ärgerlich werden, denn Forderungen an Volkswagen, Audi, Porsche, Mercedes oder Opel sind derzeit recht einfach und mit sehr geringem Verfahrensrisiko durchzusetzen. So kann Neujahr 2020 für viele Besitzer von Autos mit manipulierter Abgasanlage – Schummeldiesel – nicht nur ein Feiertag sein: Werden Ansprüche nicht bis zum 31. Dezember 2019 24 Uhr angemeldet, so ist für von Verjährung betroffene Autobesitzer alle Hoffnung auf möglichen Schadensersatz weitestgehend verloren. Wir erklären Ihnen, wie man sich schützen kann, und wer das Jahresende im Auge behalten muss. Vorab: Besitzer von sogenannten EA189 Fahrzeugen (VW, AUDI, SKODA oder SEAT TDI-Vierzylinder von 2008 bis 2015) riskieren in einem Großteil aller Fälle die Verjährung und sollten die verbleibenden Tage noch nutzen.
Was bedeutet Verjährung im Dieselskandal?
Es gibt verschiedene Formen der Verjährung. Dabei gelten unterschiedliche Fristen. Wer sich nicht sicher ist, sollte zeitnah einen Rechtsanwalt aufsuchen, denn Verjährungsfristen sind in Stein gemeißelt. Einmal abgelaufen gibt es in den seltensten Fällen noch die Möglichkeit, auf dem verfristeten Weg noch zum Erfolg zu kommen!
Kenntnisabhängige Verjährung
Damit Rechtssicherheit besteht hat der Gesetzgeber klare Fristen gesetzt. So gibt es im Dieselskandal Schadensersatz nur drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis des Schadens. Für Opfer des Dieselskandals bedeutet das: Frühestens drei Jahre nach Erhalt des Rückrufschreibens zum Jahresende verfallen alle Ansprüche gegen die Autohersteller. Wer also am 2. Februar 2016 sein Rückrufschreiben erhalten hat, der kann noch bis zum 31. Dezember 2019 klagen.
Rechtsanwalt Dr. Gasser: “Vor den Gerichten entbrennt immer wieder der Streit um den Termin der Kenntnis im Abgasskandal. Lange Zeit galt die Pressemitteilung von VW aus 2015 als Anlauf der Frist im EA189-Dieselskandal. Damit wären alle Forderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 verjährt. Die aktuelle Rechtsprechung nimmt aber mittlerweile den Erhalt eines Rückrufschreibens als frühesten Termin für den Fristanlauf an!” Zweifelsfälle gibt es im Gebrauchtwagenbereich, wenn der Käufer eines Schummeldiesels nicht wusste, auf was er sich einlässt. Dazu Rechtsanwältin Bauer, ebenfalls Kooperationsanwältin der IG Dieselskandal: “Es wird für die beklagten Hersteller immer schwieriger, einen festen Termin für den Anlauf der Frist anzunehmen. Zweifelsfälle sind z.B. Autokäufer die der deutschen Sprache nicht zu 100 % sicher sind, oder Autokäufer, denen einfach das technische Verständnis für den Dieselskandal abgeht.”
Kenntnisunabhängige Verjährung
Manch ein Porsche-Fahrer weiß ja noch gar nichts von seinem Pech. Im Zusammenhang mit den KAB-Untersuchungen sind heute Autos im Fokus der Untersuchungen, die 2005 oder früher gebaut wurden. Rechtsanwalt Marcel Seifert: “Hier haben wir eine deutliche Schwachstelle im Rechtssystem, denn die kenntnisunabhängige Verjährung nimmt den Schadensverursacher taggenau nach 10 Jahren aus der Verantwortung“. Wer also im 1. Juni 2005 einen Schummeldiesel gekauft hat, der hätte nur bis Mai 2015 Schadensersatz fordern können. Anders sieht das aber aus, wenn auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein solches Auto 2017 den Besitzer gewechselt hat, dann gelten neue Fristen. Im Fall der aktuellen AUDI-Rückrufe gibt es dann unter Umständen wieder Ansprüche. Allerdings: Ob eine deliktische Haftung nach vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch nach mehr als 10 Jahren nach der Produktion eines betreffenden Fahrzeugs von einem Gebrauchtwagenkäufer gegenüber dem Hersteller eingeklagt werden kann, oder ob Ansprüche grundsätzlich nach 10 Jahren verfristen ist derzeit noch in der juristischen Analyse. Das muss jeweils im Einzelfall durchverhandelt werden.
Und zur Kenntnis: Im Gesetz steht “Anspruch begründende Umstände” (199 Abs.3 Nr. 1 BGB muss es im 2.Absatz ). Das meint in Dieselskandal-Fällen unzulässige Abschalteinrichtunge(n), Vorsatz, Sittenwidrigkeit und Schaden. Problematisiert wird vor Gericht an dieser Stelle regelmäßig die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis kommt es aber an.
„Bei der kenntnisunabhängigen Verjährung gibt es für Autos der aktuellen Schadstoffklassen 5 und 6 nur in wenigen Fälle Verjährungsdruck”, so Rechtsanwalt Dr. Späth aus Berlin. Diese Autos wurden in aller Regel erst ab 2008 gebaut und nur die Baujahre 2008 und 2009 verjähren zeitnah oder sind schon verjährt. Für die kenntnissabhängige Verjährung besteht für „junge“ Autos noch kein Zeitdruck.
Die Gewährleistungsfrist
“Wenn der Kauf nicht länger als 2 Jahre her ist, gibt es die Möglichkeit, eine Rückabwicklung gegenüber dem Händler durchzusetzen!” Rechtsanwalt Schepper weist auf weiteres Potential für Schadensersatzforderungen hin, bei dem es Fristen zu beachten gibt. Bei der Gewährleistung geht es um einen taggenauen Fristanlauf. Heißt: Exakt 2 Jahre nach dem Kauf erlischt der Anspruch gegenüber dem Händler.“ Die Gewährleistung wird oft mit der Garantie verwechselt. Eine Garantie-Verlängerung setzt aber die Verjährung nicht aus.
Verjährungshemmende Maßnahmen
Rechtsanwälte wie Sebastian Koch, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal, beraten auch zum Thema „Verjährungshemmende Maßnahmen“: “Man muss nicht unbedingt innerhalb einer Frist vor Gericht ziehen, denn es gibt in Zweifelsfällen auch die Möglichkeit, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.” Das sollten Betroffene bedenken:
Allerdings sollten Verjährungshemmende Maßnahmen nur duch einen darin sehr erfahrenen Anwalt vorgenommen werden, denn im Abgasskandal ist es nicht nur wichtig, dass eine entsprechende Maßnahme eingeleitet wird – sie muss auch wirksam greifen und dazu gibt es wirklich einiges an juristischer Feinarbeit zu leisten.
Die Kooperationsanwälte der IG Dieselskandal informieren auf Anfrage über die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten. Neben einer kostenlosen Erstberatung kann auch die unverbindliche Abfrage einer bestehenden Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden
- Eine rechtzeitige Klage kann die Verjährung ebenso hemmen wie
- ein rechtzeitig abgesendeter Güteantrag über eine staatlich anerkannte Gütestelle