Urteil-AZ-16 O 122/19

LG Essen, AZ.: 16 O 122/19 – Audi A6 3,0 TDI

Rechtsanwalt Andreas Schwering, Hannover hat am 21.10.2019 ein Urteil zum Audi A6 3,0 TDI erwirkt. Im Verfahren zum AZ.: 16 O 122/19 ging es um Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung in Höhe von k.A. Euro.

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Zuordnung zu Schadstoffklasse oder Motortyp: EA897

im Verfahren um einen Audi A6 3.0 TDI ging es auch um die immer wieder gestellte Frage, ob ein durchgeführtes Update den Mangel am Fahrzeug abstellt oder überhaupt im Verfahren irgendeine Rolle spielt.. Diese Frage wurde vom Gericht verneint. Die Klägerin, eine GmbH, kann von der Beklagten Rück­zahlung des Netto-Kauf­preises abzüglich einer Nutzungs­entschädigung Zug um Zug gegen Über­gabe und Über­eignung des streit­gegen­ständlichen Fahr­zeuges verlangen. Nach Durch­führung eines etwaigen Updates bleibt die Makelbehaftung des Fahr­zeuges in jedem Fall bestehen. Im Übrigen sei bei Fahr­zeugen der gehobenen Mittel­klasse von einer zu erwartenden Gesamt­lauf­leistung von 300 000 Kilo­metern auszugehen.

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