Urteil-AZ-20 O 621/20

LG Stuttgart, AZ.: 20 O 621/20 – VW T6 California Ocean

Rechtsanwalt Andreas Schwering, Hannover hat am 20.05.2021 ein Urteil zum VW T6 California Ocean erwirkt. Im Verfahren zum AZ.: 20 O 621/20 ging es um Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung in Höhe von 56.000 Euro.

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Zuordnung zu Schadstoffklasse oder Motortyp: EA288

Schwering Rechtsanwälte hat Schadenersatz bei einem VW T6 California Ocean Wohnmobil mit dem Dieselmotor EA 288 durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.05.2021 entschieden, dass VW dem Kläger Schadenersatz leisten muss (Az.: 20 O 621/20). Für die Kanzlei das 10. verbraucherfreundliche Urteil gegen VW im EA288-Fall. Der Kläger hatte den VW T6 California Ocean Wohnmobil im Januar 2018 zu einem Preis von 69.150 Euro erworben. Der T6 mit der Abgasnorm Euro 6 hatte zum Kaufzeitpunkt gerade mal 20 Kilometer „auf dem Tacho“. Die Freude an dem Fahrzeug währte jedoch nicht allzu lange. Der Käufer kam zu der Überzeugung, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und machte daher Schadenersatzansprüche geltend.

Er führte aus, dass die Motorsteuerungs-Software anhand unterschiedlicher Parameter wie Temperatur und Zeit erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Wird das Durchfahren des Prüfzyklus NEFZ erkannt, erfolge die Abgasrückführung in einem anderen Modus, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Im normalen Straßenverkehr werde die Abgasrückführung jedoch in einem anderen Modus durchgeführt, der zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe. Zudem käme noch eine Lenkwinkerkennung zum Einsatz, die im Prüfmodus Einfluss auf die Schaltpunkte des Getriebes genommen, um den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Außerdem werde nur im Prüfzyklus eine ausreichende Menge AdBlue zugeführt. Ohne diese illegalen Funktionen sei das Fahrzeug nicht in der Lage die für die Schadstoffklasse Euro 6 geltenden Grenzwerte beim Emissionsausstoß einzuhalten, so der Kläger.

VW kam mit seiner Argumentation, dass die Grenzwerte nur im Prüfmodus und nicht im realen Straßenverkehr eingehalten werden müssen, nicht durch.

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