Der Bundesgerichtshof befasst sich am 9. Januar 2019 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 78/18 mit einer Kaufpreisminderung bei einem vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Kraftfahrzeug - in diesem Fall ein 2013 zugelassener Skoda Octavia.Esgeht in Karlsruhe erstmals um Fragen zum Gewährleistungsrecht in bezug auf den Abgasskandal und insbesondere darum, ob neben einer kompletten Rückabwicklung auch ein Schadensersatz in Form einer Kaufpreisminderung in Höhe von 5500 Euro in Frage kommt.
Die Minderung sei gemäß § 437 Nr. 2, § 441 BGB zulässig. Der Kläger vertritt die Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass - wofür er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat - mit der Änderung durch das Software-Update andere Nachteile verbunden seien, wie zum Beispiel überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, höherer Kraftstoffverbrauch oder erhöhter Verschleiß.
Unter Sachverständigenbeweis hat er außerdem gestellt, dass das Fahrzeug allein deshalb, weil es von dem sog. Abgasskandal betroffen sei, mit einem Makel behaftet sei, welcher zu einem geringeren Wiederverkaufswert (merkantiler Minderwert) führe.
Bisheriger Prozessverlauf: Die Vorinstanzen hielten die Befüchtungen des Klägers für zu vage und zu hypothetisch, eine Beweisaufnahme wurde nicht eröffnet. Zudem hätte der Kläger die seit dem Update auftretenden verschlechterungen dokumentiere können, was nicht geschehen sei.
Für den Wertverlust sei auch nicht Skoda zur Verantwortung zu ziehen, sondern die Städte und Regionen, die Fahrverbote verfügen.
Da der Kläger mit doch eher kruden Richtermeinung des OLG Dresden nicht leben mochten, wurde die Sache nun vor den BGH getragen, der die Klage zuließ.