Geht es um den Verkauf und die anschließende Ab- beziehungsweise Ummeldung eines Fahrzeugs, stehen grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die deutsche Gesetzgebung liefert keine genauen Vorgaben dazu, zu welchem Zeitpunkt der ehemalige Besitzer sein Fahrzeug abmelden muss. Im Prinzip können Gebrauchtwagen so nicht nur vor, sondern auch noch nach dem Verkauf abgemeldet werden. Die verschiedenen Varianten zeichnen sich dabei durch spezifische Vor- und Nachteile aus. Wie vorgegangen werden kann, um die Ummeldung nach dem Verkauf vorzunehmen, erklärt der folgende Beitrag im Detail.
Besonders einfach: Verkauf an Händler
Besteht der Käufer des Gebrauchtwagens in einem gewerblichen Händler, muss die Abmeldung in der Regel nicht durch den ehemaligen Besitzer selbst erledigt werden.
Normalerweise nimmt so der Händler die Abmeldung bei der zuständigen Zulassungsbehörde vor. Durch diese erfolgt dann auch eine entsprechende Information an die Autoversicherung und das Hauptzollamt, welches für den Einzug der Kfz-Steuer zuständig ist.
Abmeldung vor dem Verkauf
Wird das Auto jedoch an eine Privatperson verkauft, ist sowohl eine vorherige als auch eine nachträgliche Abmeldung möglich.
Die vorherige Abmeldung zeigt sich dabei als besonders sicheres Vorgehen. Jedoch zeichnet sie sich durch den Nachteil aus, dass das Fahrzeug nach dem Abmelden nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Allerdings möchten die meisten Kaufinteressenten selbstverständlich nicht auf eine Probefahrt vor ihrer Kaufentscheidung verzichten – diese ist dann ausschließlich mit einem Kurzzeit- beziehungsweise einem Überführungskennzeichen möglich.
Daneben muss auch ein privater Stellplatz für den abgemeldeten Wagen vorhanden sein, denn ein Parken auf öffentlichen Parkflächen ist dann ebenfalls nicht mehr gestattet.
Abmeldung nach dem Verkauf
So besteht eine alternative Möglichkeit darin, die Abmeldung erst nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages vorzunehmen. Wurde der vereinbarte Kaufpreis durch den neuen Fahrzeugbesitzer entrichtet, kann der Transport des Fahrzeuges nach der Abmeldung mit einem Überführungskennzeichen oder mithilfe eines Anhängers erfolgen.
Daneben können die Fahrzeugdokumente ebenfalls per Einschreiben versendet werden. Dadurch ist es dem Käufer möglich, das Fahrzeug schon vor der eigentlichen Abholung auf seinen Namen umzumelden. Empfehlenswert ist es in diesem Zusammenhang das Wunschkennzeichen reservieren lassen.
Der Aufwand, der mit der Kaufabwicklung einhergeht, lässt sich durch den Verkauf als angemeldetes Fahrzeug durchaus reduzieren. Dies bedeutet sowohl für Verkäufer als auch für Käufer Vorteile. In dem Kaufvertrag ist dann jedoch in jedem Fall festzuhalten, innerhalb welcher Frist die Ummeldung erfolgen muss. Üblich ist hier ein Zeitraum von rund sieben Tagen.
Diese Dokumente werden für die Abmeldung benötigt
Besteht der Käufer des Fahrzeuges in einer Privatperson und das Fahrzeug ist noch angemeldet, ist ausschließlich der Kaufvertrag nötig, um bei der Zulassungsstelle die Ab- beziehungsweise Ummeldung vorzunehmen.
Eingereicht werden können die Dokumente nicht nur vor Ort persönlich, sondern auch per Fax oder Post. Aus dem Kaufvertrag sollten dabei nicht nur sämtliche Daten von Verkäufer und Käufer ersichtlich sein, sondern ebenfalls, ob die Zulassungsbescheinigung I und II an den neuen Besitzer ausgehändigt wurden.
Soll die Abmeldung des Fahrzeuges jedoch vor dem Verkauf erfolgen, sind sowohl die Zulassungsbescheinigung Teil I und II als auch die Nummernschilder nötig. Von den Kennzeichen wird das Landessiegel entfernt, die Zulassungsbescheinigung Teil I wird eingezogen.