Der BGH ist zum Akrtenzeichen VI ZR 274/20 zu einer sehr verbraucherfreundlichen Entscheidung gekommen. In Bezug auf Schadenersatzansprüche im Abgasskandal hat die zuständige Kammer festgestellt, dass solche auch die Kosten umfassen, die für die Finanzierung des Autos anfallen, z.B. die Zinsen für einen Kredit. Dahinter verbirgt sich der Grundsatz, dass bei verfahren zum § BGB 826 der obsiegende Kläger immer so gestellt werden muss, als wäre der Vertrag niemals abgeschlossen worden.
Es ging um einen EA 189-Diesel, der vom Grundsatz her schon Schadenersatz gegenüber Volkswagen auslöst ( BGH vom 25.05.2020), das aktuelle Urteil erweitert die Ansprüche nicht unerheblich: Immerhin ging es um Finanzierungskosten in Höhe von mehr als 3000 Euro.
VW muss Zinsen, Abschlussgebühren und die Kosten für die Kreditausfallversicherung bezahlen, entschied der BGH. Die Klägerin sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und sei daher so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Dann hätte sie auch kein Darlehen bei der VW-Bank zur Finanzierung aufgenommen, stellte der BGH klar. VW müsse daher neben dem Kaufpreis auch die Finanzierungskosten in voller Höhe erstatten, so der BGH.
Autokäufe werden zu einem großen Teil über Darlehen finanziert. Daher ist das Urteil auch im Abgasskandal bei finanzierten Fahrzeugen von großer Bedeutung. Ist die Schadenersatzklage erfolgreich, muss nicht nur der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ersetzt werden, sondern auch Finanzierungskosten wie Zinsen. Hier ging es zwar um ein Fahrzeug des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189, das Urteil lässt sich aber auch auf Fahrzeuge mit anderen Motoren oder Modelle anderer Hersteller übertragen.