Geht es um zusätzliche Benefits, die Unternehmen ihren Mitarbeitern bieten können, erfreut sich auch heute noch der Firmenwagen einer besonders großen Beliebtheit. Sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer geht ein Dienstwagen mit nicht zu vernachlässigenden Vorteilen einher, weshalb er zu einer klassischen Gehaltserhöhung als attraktive Alternative bewertet werden kann.
Wird ihnen ein Firmenwagen in Aussicht gestellt, sind viele Arbeitnehmer allerdings mit der Frage konfrontiert, ob sie das Fahrzeug dann auch in ihrem privaten Alltag nutzen dürfen. Möglich ist dies grundsätzlich in jedem Fall, es müssen jedoch einige Dinge dabei berücksichtigt werden – vor allem, was die Besteuerung angeht. Die wichtigsten Informationen zu der Privatnutzung eines Firmenwagens liefert der folgende Beitrag.
Firmenwagen privat nutzen
Arbeitnehmer erfahren einen geldwerten Vorteil, wenn sie ihren Firmenwagen privat nutzen. Aus diesem Grund besteht für sie die Pflicht, eine Versteuerung dieses Betrages vorzunehmen. Dies ist grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Arten möglich, nämlich in Form eines Fahrtenbuches oder der Inanspruchnahme der Ein-Prozent-Regel. Es ist somit stets im individuellen Einzelfall abzuwägen, welche Variante sich als günstiger zeigt.
Sollten keine privaten Fahrten mit dem Dienstwagen vorgesehen sein, empfiehlt es sich grundsätzlich, dies auch in Form eines Vertrages schriftlich festzuhalten. Das Finanzamt ist nämlich generell der Annahme, dass auch private Fahrten mit dem Dienstwagen bestritten werden, wenn der Arbeitgeber diese grundsätzlich zulässt. Dann ergibt sich wiederum die allgemeine Pflicht zur Versteuerung des geldwerten Vorteils.
In diesen Fällen ist eine private Nutzung erlaubt
Die Entscheidung, ob der Dienstwagen von den Angestellten auch für private Fahrten genutzt werden darf, liegt bei dem Arbeitgeber. Die entsprechende Regelung findet sich so entweder im Überlassungsvertrag des Fahrzeuges oder im Arbeitsvertrag.
Die Regel besteht heutzutage jedoch durchaus darin, dass Firmenwagen von den Angestellten auch privat genutzt werden können. Nur selten herrscht ein ausdrückliches Verbot für die private Nutzung, was sich als überaus attraktiv für den Arbeitnehmer zeigen kann, etwa im Rahmen des Gewerbeleasing von Porsche.
Existiert eine Erlaubnis für Privatfahrten mit dem Dienstwagen, kommt es in hohem Maße darauf an, detailliert zu klären, welche Kilometeranzahl für Privatfahrten erlaubt wird. Empfehlenswert ist es auch, schriftlich zu dokumentieren, wer weitere Kosten für den Dienstwagen trägt.
Wer darf den Dienstwagen fahren?
Mit dem Arbeitgeber sollten in Zusammenhang mit dem Dienstwagen allerdings noch einige weitere Punkte im Vorfeld geklärt werden, um keine Unstimmigkeiten zu riskieren. Unter anderem gehört zu diesen, ob der Dienstwagen auch von erwachsenen Kindern, dem Ehepartner oder Freunden für Privatfahrten genutzt werden darf.
In diesem Zusammenhang ist besonders große Vorsicht ratsam, denn der Versicherungsschutz des Fahrzeuges kann vollständig verloren gehen, wenn ein Verleih durch den Arbeitgeber nicht gestattet wird.
Mit dem Dienstwagen in den Urlaub
Eine Erlaubnis des Arbeitgebers sollte auch eingeholt werden, wenn geplant wird, die nächste Urlaubsreise mit dem Dienstwagen anzutreten. Auch, wenn die Privatnutzung des Firmenwagens grundsätzlich erlaubt ist, geht damit nicht automatisch einher, dass dieser auch für den Weg in den Urlaub genutzt werden darf.
Bei einer Urlaubsreise handelt es sich um eine Sondernutzung, die per Vertrag geregelt werden sollte – schließlich wird das Fahrzeug bei dieser mit einer überdurchschnittlich hohen Kilometerzahl belastet.