Das muss man sich mal ganz genüßllich auf der Zunge zergehen lassen: Im Verfahren um Schadenersatz für den Besitzer eines EA288 Volkswagens hat das OLG Düsseldorf einen interessanten Beschluss gefasst und den Konzern aufgefordert, weitere Erklärungen zu liefern. Der Senat schreibt:
" Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB könnte sich hier mit Blick auf die "Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288" überschriebenen Dokument ergeben, die der Kläger auszugweise vorlegt, um seinen Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung einer Zykluserkennung und einer "NEFZ-prüfstandsbezogenen Manipulation bezüglich des NOx-Speicher" zu belegen. Diesem durch die Unterlagen gestützten Vortrag ist die Beklagte bisher nicht hinreichend entgegengetreten. Die Applikationsrichtlinien dürften, auch wenn sie erst in zweiter Instanz vorgelegt worden sind, beachtlich sein, da sie den bisherigen Vortrag des Klägers stützen und vertiefen; zudem hat die Beklagte bisher auch nicht in Abrede gestellt, dass sie diese Richtlinien vom 18.11.2015 (für den "EA-internen Gebrauch") herausgegeben hat.“
Zum Aktenzeichen 23 U 159/20 liegt dem Gericht ein Dokument mit dem Titel Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288 vor. Dieses weist darauf hin, dass die Volkswagen AG auch beim EA288 von Anfang an Manipulationsabsichten hatte und diese auch umgesetzt hat.
Die Rede ist von unzulässigen Abschalteinrichtung- einmal geht es um die Zykluserkennung und einer einmal geht es es um „NEFZ-prüfstandsbezogene Manipulation bezüglich des NOx-Speichers“
Das erstmals in einem Verfahren vor dem Landgericht Regensburg aufgetauchte Dokument bestätigt in der internen Kommunikation, dass „Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) streckengesteuert zu platzieren“ sind.
Für den Beschluss des OLG Düsseldorf ist die „geheime Richtlinie“ maßgeblich – damit dürfte das Papier auch für weitere offene Verfahren bedeutsam sein, auch wenn die Inhalte erst in der zweiten Instanz bearbeitet werden können und der Vorinstanz nicht vorlagen. Gelingt es den Volkswagen-Anwälten nicht, die Zeilen des Dokumentes umzudeuten, dann dürfte nach dem OLG Köln ein zweites deutsches Obergericht Volkswagen wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung eines Kunden zu Schadenersatz verurteilen.
- Hier den Beschluss ansehen
- Aktenzeichen der Vorinstanz: 4 O 32/20