Für Daimler ist es im Abgasskandal die zweite schwere Schlappe im Abgasskandal vor einem Oberlandesgericht. Mit Urteil vom 05.11.2020 entschied das OLG Köln, dass Daimler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: 7 U 35/20). Im September hatte das OLG Naumburg Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verurteilt (Az.: 8 U 8/20). Die Urteile zeigen: Daimler weht im Abgasskandal ein scharfer Wind entgegen und die Chancen der geschädigten Mercedes-Käufer auf Schadenersatz werden immer besser.
Das OLG Köln hatte die Klage eines Verbrauchers auf dem Tisch, der 2017 das Wohnmobil Mercedes Marco Polo 250 d gekauft hatte. Die Freude an dem Camper währte jedoch nicht viel länger als einen Sommer. Denn schon 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf für das Wohnmobil mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 an. Damit weitete die Behörde den ursprünglichen Rückruf für den Mercedes Vito 1,6 l Diesel auf weitere Modelle aus.
Vom Software-Update wollte der Kläger nichts wissen und machte Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Verschiedene Funktionen wie Thermofenster, schnelle Aufwärmstrategie oder der Wechsel der Motorsteuerung nach 20 Minuten von einem sauberen in einem schmutzigen Modus sorgten dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden – aber nur im Prüfzyklus. Im normalen Straßenverkehr würde der Abgasausstoß wieder deutlich steigen. Diese „Abgasstrategie“ sei insgesamt eine unzulässige Abschalteinrichtung, so der Kläger.
Das OLG Köln folgte der Argumentation und gab der Schadensersatzklage weitgehend statt. Der Kläger habe seinen Vorwurf mit hinreichend greifbaren Anhaltspunkten untermauert. Daimler hätte die Vorwürfe hingegen nicht widerlegen können. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Senats legte Daimler keine aussagekräftigen Dokumente, sondern nur unvollständige und größtenteils geschwärzte Bescheide des KBA vor. Das war viel zu wenig, um das Gericht von der Zulässigkeit der Funktionen zu überzeugen.
Der Kläger sei durch die unzulässige Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz, so das OLG Köln. Gegen Rücknahme des Fahrzeugs muss Daimler den Kaufpreis erstatten. Nach Abzug der Nutzungsentschädigung für die gefahrenen rund 30.500 Kilometer erhält der Kläger noch 53.800 Euro. Bezahlt hatte er rund 61.000 Euro für das Wohnmobil.
Wie schon das OLG Naumburg hat auch das OLG Köln die Revision zum BGH nicht zugelassen.