VW mit den Tochtermarken Audi, Seat und Skoda kann sich im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 nicht auf die Verjährung der Schadenersatzansprüche verlassen. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juli 2021, das Rechtsanwalt Georg Schepper aus Bielefeld erstritten hat (Az.: 7 O 248/20).
Sein Mandant hatte 2010 einen Seat Alhambra 2.0 TDI zum Preis von 36.700 Euro als Neuwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren, wie sich im Herbst 2015 zeigte. Die Folgen sind bekannt: Rückruf und Software-Update.
Als die Verbraucherzentrale eine Musterfeststellungsklage gegen VW erhob, beteiligte sich der Kläger und erhielt dementsprechend im Frühling 2020 ein Vergleichsangebot von VW. „Das Angebot war nicht zufriedenstellend. Deshalb hat sich mein Mandant schließlich dagegen entschieden und hat seine Schadenersatzansprüche individuell eingeklagt“, so Rechtsanwalt Schepper.
Nach Ansicht von VW war der Schadenersatzanspruch bereits verjährt, doch diese Argumentation ließ das LG Verden nicht durchgehen. Der BGH hatte im Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Abgasskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht. Dieser Rechtsprechung schloss sich das LG Verden erwartungsgemäß an. Der Kläger sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, so das LG Verden.
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger erst 2016 durch den Erhalt des Rückrufschreibens die Kenntnis erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Daher sei die Verjährung noch nicht Ende 2018 eingetreten. Doch selbst wenn man eine Verjährung der Schadenersatzansprüche zum 31.12.2018 unterstellen würde, sei die Verjährung durch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage gehemmt gewesen, so das LG Verden „Ob die Anmeldung zur Musterklage noch 2018 oder erst 2019 erfolgt ist, ist nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidend. Maßgeblich für die Verjährungshemmung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht der Anmeldung“, erklärt Rechtsanwalt Schepper.
Da die Verjährung der Schadenersatzansprüche noch nicht eingetreten war, kann der Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs nun die Erstattung des Kaufpreises (36.700 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 87.200 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 12.800 Euro anrechnen lassen. Damit verbleibt ein Anspruch von ca. 23.900 Euro. „Dadurch ist mein Mandant bessergestellt, als wenn er das Vergleichsangebot angenommen hätte“, so Rechtsanwalt Schepper.
Schadenersatz nach § 852 BGB kann immer noch geltend gemacht werden
Auch Verbraucher, die im VW-Abgasskandal bisher noch nicht tätig geworden sind, können immer noch ihre Rechte geltend machen. Sie können immer noch einen Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB geltend machen. „Dass dieser Anspruch im Abgasskandal besteht, hat bereits eine Reihe von Gerichten entschieden, u.a. auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Koblenz, Oldenburg und Stuttgart“, sagt Rechtsanwalt Schepper. Kooperationspartner der IG Dieselskandal.